Pflegeversicherung
Allgemeines:
Die Pflegeversicherung gehört zu den Sozialversicherungen. Im Rahmen des Sozialversicherungssystems in Deutschland gehört sie zu den Pflichtversicherungen. Sie deckt die Pflegebedürftigkeit, wozu auch die häusliche Pflege zählt, ab. Dabei wird der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt und es werden dementsprechend finanzielle Hilfen gewährt. Wie bei der Krankenversicherung gibt es auch bei der Pflegeversicherung sowohl gesetzliche als auch Private Versicherungsträger. Zudem kann ein gesetzlich Versicherter auch private Pflegezusatzversicherungen abschließen, d.h. sich zusätzlich freiwillig Privat absichern. Neben der Kranken-, Unfall-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung bildet die gesetzliche Pflegeversicherung die fünfte große Säule des deutschen Sozialversicherungssystems.
Gutachten zur Pflegebedürftigkeit und Pflegestufen:
Bevor finanzielle Hilfen ausgezahlt werden, muss ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder des Sozial medizinischen Dienstes die Pflegebedürftigkeit und den Aufwand der Pflege feststellen. 1997 wurden dazu Richtlinien in Kraft gesetzt, mit denen der Pflegeaufwand in allen Fällen gleichermaßen festzustellen ist. Insbesondere von Bedeutung sind der zeitliche Aufwand, also die Mobilität, das Führen des Haushalts, die Körperpflege und die Ernährung der Betroffenen. Nach Ende der Begutachtung setzt der Gutachter die jeweilige Pflegestufe fest, wenn er dies für nötig erachtet. Es gibt drei Pflegestufen (I, II, und III) sowie die Nichtpflegebedürftigkeit (0). Pflegestufe I stellt die niedrigste Stufe dar. Diese setzt einen Pflegeaufwand von täglich 90 Minuten voraus. Man spricht hier auch von erheblicher Pflegebedürftigkeit. Pflegestufe II ist die zweit höchste Stufe. Dabei handelt es sich um schwere Pflegebedürftigkeit. Der Pflegeaufwand muss hier mindestens 180 Minuten täglich betragen. Die dritte Pflegestufe bezieht sich auf schwerste Pflegebedürftigkeit. Der Pflegeaufwand beträgt hier 300 Minuten täglich. Wird diese Pflegedauer noch weiter überschritten, kann die Krankenkasse über eine Härtefallregelung weitere finanzielle Hilfen gewähren. Pflegestufe 0 bedeutet, dass keine finanziellen Hilfen ausgezahlt werden, weil die tägliche Pflegedauer die Grenze von 90 Minuten unterschreitet. Es besteht zwar Pflegebedarf, dieser wird im Rahmen der Sozialversicherung aber nicht unterstützt. Ausnahme sind hier einzig die Demenzkranken, die seit 2008 auch in der Pflegestufe 0 finanzielle Leistungen erhalten können. Gegen die Zuordnung einer Pflegestufe kann binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden. Der Fall wird dann vor dem Sozialgericht verhandelt. Die Zuweisung zu einer Pflegestufung kann befristet werden, wenn von einem Rückgang des Hilfebedarfs auszugehen ist. Danach ist eine erneute, durchaus wieder befristete Zuordnung in eine Pflegestufe möglich.
Leistungen:
Es werden verschiedene Leistungen mit der Pflegeversicherung abgedeckt. Zum einen können Finanzhilfen ausgezahlt werden, das heißt der Betreuer bekommt für die zu pflegende Person monatliche Beihilfen, zum Anderen können eine Pflegekraft beziehungsweise ein Pflegedienst bezahlt werden. Neben einem Mix aus den oben genannten Leistungen kann auch eine teil stationäre oder stationäre Behandlung sowie die dauerhafte Unterbringung in einem Heim finanziert werden.