Arbeitslosenversicherung ist eine notwendige Absicherung

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Geschichte der Arbeitslosenversicherung
Mitte Juli 1927 wurde ein Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als weiterer Bestandteil des Sozialstaats eingeführt. Es sollten bei Arbeitslosigkeit über das Solidarprinzip von Beitragszahlung und Beihilfen die finanziellen Notlagen abgefedert werden. Nach Ausbruch der Weltwirtschaftskrise verbunden mit Massenarbeitslosigkeit konnten jedoch bei der Arbeitslosenversicherung keine erforderlichen finanziellen Reserven gebildet werden. 1952 trat ein Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Kraft. Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde ab Januar 2004 die Bundesanstalt für Arbeit in Bundesagentur für Arbeit umbenannt ein einheitliches Callcenter für alle aufkommenden Fragen eingerichtet.
Beitragsberechnungen
Arbeitnehmer, jedoch nicht geringfügig Beschäftigte, sowie Auszubildende und Wehr- und Zivildienstleistende gehören zu den Pflichtversicherten. Dagegen Selbstständige, Pflegepersonen und Beschäftigte außerhalb der EU können sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Der Beitrag für die Arbeitslosenversicherung wird je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Der Beitragssatz basiert auf die Höhe des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Im Augenblick werden 2,8 Prozent berechnet an Stelle von 3.0 Prozent. Konkrete Informationen können im SGB III nachgelesen werden. Es gibt dazu eine Beitragsbemessungsgrenze, die in den alten Bundesländern auf 5.300 Euro und in den neuen Bundesländern auf 4.500 Euro festgelegt wurde. Einkommen, die darüber liegen, werden nicht mehr bei der Arbeitslosenversicherung herangezogen.
Je mehr arbeitsfähige Personen in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, umso höher können die Einnahmen aus der Arbeitslosenversicherung kalkuliert werden. Jedoch geringfügig Verdienende sind meistens für die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen und des Mittelstandes optimal, aber zur Finanzierung der Arbeitslosigkeit trägt diese Personengruppe nicht bei.
Leistungen, die aus der Arbeitslosenversicherung finanziert werden
Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben hierbei vorrangig die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich mit Beiträgen an die Finanzierung der Versicherung beteiligten. Dazu wurden Anspruchsvoraussetzungen definiert, die sich durch die Gesetzgebung ändern können. Es besteht bei entsprechender Länge der Beitragszahlung des Arbeitnehmers Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Übergangsgeld, Insolvenzgeld oder Teilarbeitslosengeld. Leistungen zum Lebensunterhalt sollen eine begrenzte Zeit überbrücken. Umfangreiches Broschürenmaterial informiert über alle Rahmenbedingungen. So werden ebenfalls die Arbeitslosen bei Bewerbungskosten und eventuell notwendigen Reisekosten sowie mit Vermittlungsgutscheinen bei der Arbeitssuche unterstützt. Mit Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungschancen und durch Unterstützung bei einem Start in die Selbstständigkeit fördert die Bundesagentur für Arbeit den erneuten Weg in die Berufstätigkeit. Durch eine individuelle Betreuung Arbeitsloser soll der soziale Abstieg verhindert werden. Jedoch müssen dafür die wirtschaftlichen Strukturen vorhanden sein, und von dem Arbeitnehmer wird Flexibilität erwartet.
Berufstätigkeit ist ein entscheidender Faktor für das eigene Selbstwertgefühl und Sozialverhalten und füllt ebenfalls die Kassen der Arbeitslosenversicherung.